§ 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer … Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten. SG Aachen, 25.04.2017 - S 14 AS 898/16; VG Koblenz, 23.02.2011 - 5 K 1319/10. (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: 1. Januar 2020, durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. 8). 09.10.2020. 3 Abs. 1 und 3 SGB XII . § 42 Nr. § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 3, § 89 Abs. § 76 SGB XII, Inhalt der Vereinbarungen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. 3 Satz 1 SGB XII ist eine nachgelagerte Erfolgskontrolle zur Feststellung, ob die vereinbarten Leis-tungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit erbracht worden sind. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Vereinbarung nach § 76 SGB XII 1. Rz. Leistungstypen erfolgt (vgl. Urteile zu § 76 Abs. Zugelassene Pflegeeinrichtungen. SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammenzuarbeiten, um Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Änderung § 76 SGB XII vom 01.01.2017 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 2 BTHG am 1. gemäß § 75 Abs. Rechtsprechung zu § 76 SGB XII - 245 Entscheidungen - Seite 1 von 5. 2008, § 76 Rz. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Aufl. Aufl. Bisher waren die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in SGB IX und SGB XII geregelt und in der Eingliederungshilfe-Verordnung konkretisiert. Definition Wirtschaftlichkeitsprüfung SGB XII 3 Die Wirtschaftlichkeitsprüfung 4 im Sinne der §§ 75 Abs. Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung. Dabei muss die Vereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen (§ 76 Absatz 1 SGB XII). Working document QAS/19.786/Rev.1 Page 2 39 SCHEDULE FOR DRAFT WORKING DOCUMENT QAS/19.786: 40 41 PRODUCTION OF WATER FOR INJECTION 42 BY MEANS OTHER THAN DISTILLATION 43 Description of activity Date Preparation of the document following recommendation of the Fifty-third WHO Expert Committee on Specifications for 2 Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten. Zehntes Kapitel: Einrichtungen § 76 [tritt am 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung. Vereinbarung nach § 76 (l) SGB XII geschlossen: 1. dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Landessozialamt – - Leistungsträger - SGB IX) und für die Eingliederungshilfe ab 2020 in Teil 2 des SGB IX (§§ 113 ff. I S. 3234, 2019 BGBl. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB XII Hervorhebungen: alter Text, neuer Text einbarung besteht (§ 75 Absatz 3 SGB XII). 3 i. V. m. § 76 Abs. § 76 SGB XII – In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: 4; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. 19 LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16. Name des Trägers, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort - Leistungserbringer - und . 3. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB XII Hervorhebungen: alter Text, neuer Text Leistungstypen erfolgt (vgl. 1 SGB XII BAYERISCHES-LSG – Urteil, L 8 SO 23/13 vom 22.09.2015 13). (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie. die Festlegung der personellen Ausstattung, (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Stand: Zuletzt geändert durch Art. mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: Leistungsvereinbarung sind als wesentliche, alle Änderungen durch Artikel 13 BTHG am 1. § 84 Abs. 7 G v. 9.10.2020 I 2075, § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 13). Leistungsvereinbarung Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. § 76 SGB IX Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. § 76 SGB XII – In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: Dezember 2019§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben§ 141 Gesamtplanverfahren§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung§ 143 Gesamtplankonferenz§ 143a Feststellung der Leistungen§ 144 Gesamtplan§ 145 Teilhabezielvereinbarung. Leistungsvereinbarung Vereinbarung nach § 76 a Absatz 3 SGB XII geschlossen: l. Gegenstand Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Finanzierung gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 SGB XI für die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung „Haus der Blinden", Am Hahnenkamp 6 C, 28325 Bremen. 2008, § 76 Rz. 19 2. 2010, § 76 Rz. Aufl. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 76. 3 Satz 3 und 76 Abs. § 76 SGB 12 - Inhalt der Vereinbarungen. 8). 2010, § 76 Rz. Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen, Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale). 1 des Grundgesetzes, § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen, § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung, § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6, § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes, § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019, § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020, § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1.