1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. Ziel des Seminars ist die Darstellung der Regelungen, bezogen auf den Bereich Kindertagesbetreuung sowie die einschlägige Rechtsprechung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht. Der Standard-Kommentar Wiesner (SGB VIII, § 86 Rdnr. Zuständigkeit, Kostenerstattung. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit. 2Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten �ber den Wechsel der Zust�ndigkeit zu unterrichten. Sachlich zuständig ist das Jugendamt nur, wenn die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII vorliegen. Sowohl im Forschungsbericht des DIJuF als auch in den Länderberichten wird belegt, hatte zuletzt bei beiden Elternteilen eigenen gA Î gA des Elternteiles, bei dem sich Ki./Jgdl. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. des maßgeblichen Elternteils (vgl. Juni 1990, BGBl. Rechtsprechung zu § 86 SGB VIII. 6 Abs. 5 SGB VIII) meint den Zeitpunkt nach Gewährung der Leistung. 1 SGB VIII ... Kostenerstattung zwischen �ffentlichen Tr�gern der Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe ... Zur Auslegung des � 86 Abs. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Leistungsbegriffs werden im Online-Seminar weitere Gerichtsentscheidungen vorgestellt. 2 Satz 2 SGB VIII ⦠in der Fassung vom 01.01.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. § 86.6 SGB VIII nach zwei Jahren die Regel ist, entspricht nicht der Realität, sie ist eher die Ausnahme. 3 mit der gesetzlichen Text § 86 SGB VIII a.F. Bei einer ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGBVIII würde die Zuständigkeit mit den sorgeberechtigten Eltern wandern. (7) 1F�r Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tats�chlich aufh�lt; geht der Leistungsgew�hrung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach � 87 begr�ndete Zust�ndigkeit bestehen. (1) 1F�r die Gew�hrung von Leistungen nach diesem Buch ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Eltern ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben. 4Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt au�er Betracht. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. SGB VI; SGB VII; SGB VIII; SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. (6) 1Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Abs�tzen 1 bis 5 der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gew�hnlichen Aufenthalt hat. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII). Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. SGB VIII-ÄndG ⦠854 Entscheidungen zu § 86 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18; VG Saarlouis, 30.10.2020 - ⦠(§ 86 Abs. Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. âVor Beginn der Leistungâ (§ 86 Abs. 4 und 5 mit der gesetzlichen Anerkennung abweichender länderspezifischer Zuständig- keitsregelungen 11 , zum anderen aber und insbesondere durch § 85 Abs. 3 SGB VIII bei einer �bertragung der elterlichen ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). Rechtsprechung zu § 85 SGB VIII. § 86 (6) SGB VIII anwendbar, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. § 86 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 1 bis 6 SGB VIII für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern Author: Zentrum Bayern Familie und ⦠2 Satz 1 SGB VIII nicht begründet werde, sondern § 86 Abs. 33) führt hierzu aus: âDie Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. März 1997, BGBl. Die Regelungen zum tatsächlichen Aufenthalt kommen hier nicht zum Tragen. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. § 86 ist die Grundnorm zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Leistun-gen. §§ 86a und 86b enthalten für die dort genannten Leistungen Sonderregelungen, die als leges speciales der allgemeinen Grundnorm vorgehen. 3Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tats�chlichen Aufenthalt hatte. Der Standard-Kommentar Wiesner (SGB VIII, § 86 Rdnr. 205 Entscheidungen zu § 85 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BVerwG, 31.05.2018 - 5 C 1.17. 1 bis 5 SGB VIII sind. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013 (BGBl. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2 s. 2 sgb viii / § 86 abs. (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nicht selten kommt es auf die Frage an, ob eine zuvor gewährte Leistung und die nun gewährte Hilfe "eine" Leistung im Sinne von § 86 Abs. Leistungen 5 S. 2 SGB VIII analog anzuwenden ist. 1 Satz 1 SGB VIII, SGB VIII, Kostenerstattungsanspruch, Gew�hnlicher Aufenthalt. aussetzt. 4Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem tats�chlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 2Solange in diesen F�llen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zust�ndigkeit bestehen. (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. gelten grundsätzlich auch für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. 3Die nach Satz 1 oder 2 begr�ndete �rtliche Zust�ndigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die f�r die Bestimmung der �rtlichen Zust�ndigkeit ma�gebliche Person einen gew�hnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Tr�gers der �ffentlichen Jugendhilfe begr�ndet. 3Absatz 4 gilt entsprechend. (2) 1Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 5 SGB VIII ist die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder eine (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. § 1 Abs. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern Die Maßnahmen des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 86 ff.) Artikel 1. 2 Satz 1 SGB VIII auf Grund der Verweisung in § 86 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) â Kinder- und Jugendhilfe â Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII als umfassende Regelung zur Anwendung kommen soll, kann in der logischen Folge auch keine statische Zuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass grundsätzlich der Jugendhilfeträger am Wohnort der Familie für die Leistungserbringung zuständig ist. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach § 2 Abs. Da diese Fallkonstellation nicht in § 86 SGB VIII geregelt ist, handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke und das Jugendamt B vertritt die Auffassung, dass in diesen Fällen § 86 Abs. Inhaltsschwerpunkte: Der Eindruck, dass ein Zuständigkeitenwechsel gem. SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch § 86 SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern; Zweiter Abschnitt â Örtliche Zuständigkeit â Erster Unterabschnitt â Örtliche Zuständigkeit für Leistungen Kinder- und Jugendhilfe. Urteile zu § 86 c SGB VIII â Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 86 c SGB VIII VG-FREIBURG â Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 der §§ 86 Abs.7, 89 SGB VIII -, dagegen etwa ein Antrag auf Aufenthalt aus humani-5 tären Gründen erfolgt ist und gleichwohl ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wur-de. 1 S. 1 SGB VIII) und viele weitere Ausnahmen (§ 86 Abs. I S. 1163) § 86 Örtliche Zuständigkeit ⦠Jung, SGB VIII § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder. (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 854 Entscheidungen zu � 86 SGB VIII in unserer Datenbank: Zur jugendhilferechtlichen Zust�ndigkeit und der Frage einer Beendigung oder ... Kostenerstattungsanspruch nach � 89a Abs. Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; ... Bestimmung des f�r die Kosten einer Inobhutnahme gem�� � 89b Abs. (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Erster Unterabschnitt. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. 3 sgb viii) _____ Ki./Jgdl. Dem folgt die höchst richterliche Rechtsprechung aber nicht, sondern stellt auf das Datum der tatsächlichen 1 S. 1 SGB VIII), für den Ab-schluss der individuellen Vereinbarung bei Belegung der Einrichtung im Rahmen der Hilfeplanung ist die Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII zu bestimmen, also i.d.R. § 86 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. Nach Eingang eines Antrags nach § 35 a SGB VIII ist beim Jugendamt innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob es örtlich nach § 86 SGB VIII zuständig wäre, wenn seine sachliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. § 86 SGB VIII â Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86 d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an ⦠erfasst (§ 86 Abs. § 86 Abs. Ist ⦠Urteile zu § 86 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Siebtes Kapitel. I S. 3464), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar. (3) Mdj unterliegt keinem Verteilungsverfahren oder es liegt keine Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde vor Der Leistungsgewährung geht eine Inobhutnahme voraus ... Gesetzesfassung des SGB VIII ab 01.11.2015. 2Hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tats�chlich aufh�lt. (4) 1Haben die Eltern oder der nach den Abs�tzen 1 bis 3 ma�gebliche Elternteil im Inland keinen gew�hnlichen Aufenthalt, oder ist ein gew�hnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Nach § 86 Abs. I S. 3464) 2An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern. 1 Die Zuständigkeitsregelung des § 86 b für Leistungsberechtigte nach § 19 wurde durch das 1. (3) Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. 7 SGB VIII VG-FREIBURG â Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 Die Son-derregelung hebt lediglich darauf ab, ob ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist.