Barbara Rotter Leitsatz. § 48 SGB 8 Tätigkeitsuntersagung. 48§ aufzuheben, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seinem nach Erlass geändert haben. § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) 1Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts 1.1 Anfängliche Unrichtigkeit nach § 45 SGB X Anfängliche Unrichtigkeit i.S. § 86a Abs 2 Nr 3 SGG. I S. 2668 Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch 60 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 483 Vorschriften zitiert. Bei der Abzweigung nach § 48 SGB I von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um eine Herabsetzung oder Entziehung einer laufenden Leistung i.S.v. 341 Entscheidungen zu § 48 SGB I in unserer Datenbank: Abzweigung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht - ... Arbeitslosengeld - Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - ... Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine ... Arbeitslosengeld II - Abzweigungsentscheidung - gesteigerte Unterhaltspflicht - ... Arbeitslosengeld II - Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - Vorliegen ... Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der ... Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - Arbeitslosengeld II - ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). (1) 1 Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 2-7 SGB V Stand 10.2015 1 § 48 SGB XII Hilfe bei Krankheit (1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Hilfe bei Krankheit § 48 SGB XII i.V.m. § 45 SGB X § 45 SGB X regelt die Rücknahme eines von Anfang an … I S. 1248 I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2020 BGBl. Ist ein Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig (hier Bewilligung der Pflegestufe 1bei nur 33 Minuten Grundpflege täglich), kann er von der Behördenicht unter Berufung auf § 48 SGB X zurückgenommen werden.. Tatbestand § 264 Abs. 546 Tage innerhalb einer Drei-Jahres-Blockfrist begrenzt. Bei der Abzweigung nach § 48 SGB I von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um eine Herabsetzung oder Entziehung einer laufenden Leistung i.S.v. § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X unter bestimmten Verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. von § 48 I Satz 2 SGB V liegt vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt (BSG, B 1 KR 27/04 R). I S. 2477) (SGB 5) - Dauer des Krankengeldes Der Beklagte erbrachte für das im Jahre 2001 geborene Kind des Klägers Unterhaltsvorschuss. § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht also ein Anspruch – die … Der VA wird durch die eingetretene Änderung rechtswidrig. § 48 SGB I – Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. BSG Urteil vom 11.4.2002, Az. Art. Auf § 48 SGB I verweisen folgende Vorschriften: Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Grundsätze des Leistungsrechts § 49 (Auszahlung bei Unterbringung) § 54 (Pfändung) Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Zweiter Titel. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt. 10 Nr. (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs. I S. 2010), in Kraft getreten am 26.11.2015 Gesetzesbegründung verfügbar. I S. 1254) (SGB 7) - Verletztengeld bei Wiedererkrankung § 48 SGB I – Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) 1 Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl. Sozialgesetzbuch mit Sozialgerichtsgesetz: SGB, 49., neu bearbeitete Auflage, 2020, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-75278-0. § 48 SGB I Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) 1Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen be-stimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber sei- August 1996, BGBl. § 54 SGB I bestimmt zwar, dass bestimmte zweckgebundene Leistungen unpfändbar sind, wie z.B. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – Dritter Abschnitt. § 48 SGB VI Waisenrente (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und . 1 S. 1 SGB V definiert die Begrenzung des Krankengeldes für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren. § 48 SGB X Anwendung findet, ist mitunter schwierig. auf S. 48 (zu § 14 Nr. (1) 1Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 2 SGB V bestimmt, dass ein neuer Anspruch nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums unter den weiter genannten Voraussetzungen besteht. Frohn, Der unmittelbare Zugriff auf Sozialleistungen an den Unterhaltspflichtigen nach § 48 SGB I, FamRZ 1996 S. 920. (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält. 1 S. 1 SGB I ggü. 3Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I) Allein der Umstand, dass ein Unterhaltsschuldner Bezieher von Sozialleistungen, Krankengeld, Übergangsgeld oder Rente ist, hindert nicht die zivilrechtliche Vollstreckung. § 86a Abs 2 Nr 3 SGG. § 48 Abs. Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht. Bei der Korrektur behördlicher Entscheidungen spielen insbesondere die Vorschriften zur Rücknahme nach § 45 SGB X und zur Aufhebung nach § 48 SGB X eine besondere Rolle. § 48 Abs. Günther, Zur Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 638. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Dezember 1988, BGBl. § 48 SGB I, Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. (1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es … 45 v. Einem, Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 261, 642. Der Kläger erlitt Anfang 2007 einen schweren Unfall und lag seither im … (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält. § 48 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. des § 45 SGB X bedeutet, dass ein Bescheid schon zum Zeitpunkt seines Zugangs unrichtig ist. 48 SGB X hier: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15.04.2004 – L 5 RJ 130/03 -. :B 3 P 8/01 R. Zur Umdeutung eines Aufhebungsbescheids. § 54 SGB I bestimmt zwar, dass bestimmte zweckgebundene Leistungen unpfändbar sind, wie z.B. Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium. § 48 sgb viii Tätigkeitsuntersagung Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. I. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Autor: Diehl Auszug: Allein der Umstand, dass ein Unterhaltsschuldner Bezieher von Sozialleistungen, Krankengeld, Übergangsgeld oder Rente ist, hindert nicht die zivilrechtliche Vollstreckung. § 48 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. 2 Kindergeld, … Bei schriftlichen Bescheiden ist der maßgebliche Vergleichszeitpunkt der Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sinne von § 37 SGB … § 48 sgb i Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. § 48 SGB V Dauer des Krankengeldes - Sozialgesetzbuch (SGB) einem vermeintlich Unterhaltspflichtigen. 2Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" i.S. 1-3) des 66 (i.V.m. Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I) Lexikon des Unterhaltsrechts Stand: 13.02.2020. Nov. 2019 ... Der Anspruch auf Krankengeld ist nach § 48 SGB V auf maximal 78 Wochen bzw . Abzweigung von Sozialleistungen (hier: Krankengeld) nach § 48 Abs. Bücher schnell und portofrei Rz. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2008 - L 7 AL 6/07, LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 5570/06, LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 536/15, LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15, LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13, Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§, Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§, Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner. 20. Kindergeld, Kinderzuschläge … § 48 SGB V Dauer des Krankengeldes (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. § 48 SGB 1 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 1) handelt es sich um eine Folgeänderung aus der Zusammenfassung der verschiedenen Verweisungsvorschriften des SGB in § 37 SGB I.4 Die aktuelle Fassung des § 1 SGB X trat mit Wirkung vom 01.01.2001 durch Neubekanntmachung des SGB X vom 18.01.2001 in Kraft.5 Grundlage dafür war Art. 2 Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit § 48 - Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl.