Ein Antrag auf SGB II-Leistungen wirkt auf dem Monatsersten zurück (§ 37 Abs. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen nach § 35 a SGB VIII, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht sind. 2 Satz 2 geregelt, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt. 27,2 SGB VIII (Familienservice) umgewandelt wird, ist keine erneute Antragstellung nötig. Wird der Antrag postalisch oder per E-Mail gestellt, ist maßgebliches Datum der Tag des Posteingangs bzw. Fachgespräch nach § 36 Abs.1 SGB VIII Verantwortung für die Einleitung des Fachgesprächs, die Falldarstellung und das Fallverstehen, die Entscheidung übe r den grundsätzlichen Leistungsanspruch, Vorschlag über die im Einzelfall angezeigte Leistung (im Zusammen- wirken mehrerer Fachkräfte) sowie Do- kumentation des Ergebnisses. 1 S. 2 Auch für bestimmte Studiengänge ist es unentbehrlich. %PDF-1.4 2 Abs. 2 S. 2 SGB II). Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. 3 § und § 42 Abs. 1 SGB VIII) vorläge. Der SGB II-Antrag ist zunächst ein allumfassender Antrag, er beinhaltet alle Leistungen im jeweiligen Bewilligungsabschnitt, auf die ein Rechtsanspruch besteht; diese können, insofern keine Ausschlussfor… 4 SGB VIII) in Form der Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII). 2 Satz 2 SGB VIII), sondern zugleich eine fachliche Voraussetzung für den Erfolg der Hilfe. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) 27 Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine 12a.41: Möglichkeit der Korrektur einer Entscheidung zur Beantragung geminderter Al-tersrente; Streichung eines 35a SGB VIII jedem statistischen Analyseverfahren. des E-Mail-Eingangs. <> § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe) beim Jugendamt des Landkreises Oder-Spree zu stellen. • SGB III • SGB V • SGB VI • SGB VII • SGB VIII • SGB IX (ab 1.1.2020) • SGB XII SGB IX • Wunsch‐und Wahlrecht, 8 • Bedarfsermittlung, 13 • leistender Träger, 14 SGB … September 2018 1 Kommentar 3.664 Mal gelesen Durch deinen Einkauf bei unserem Werbepartner trägst Du zur Erhaltung dieser Website bei. Juni 1990, BGBl. 16 Abs. Seit der Neuregelung des SGB VIII durch das Kick ist diese Argumentation jedoch schlichtweg falsch und rechtswidrig. Ziel dieser Arbeitshilfe ist es, den mit der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII befassten Fachkräften eine praxisnahe Handreichung zur Verfügung zu stellen, die das komplexe Verfahren von der Antragstellung bis zur Beendigung einer Hilfe abbildet. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Die Leistungsträger sind hiernach verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich nach ihrer … %�쏢 (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. SGB VIII).3 - Die Pflicht des Jugendamtes zur Notvertretung besteht, so lange die rechtliche Vertretung durch das Familiengericht - in der Regel durch ein_e Vormund_in – noch … Ein Antrag auf Sozialleistungen ist eine öffentlich-rechtliche, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine mehr oder weniger genau bestimmte Leistung oder ein Leistungsbündel begehrt wird. Auch für bestimmte Studiengänge ist es unentbehrlich. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional . Ziel dieser Arbeitshilfe ist es, den mit der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII befassten Fachkräften eine praxisnahe Handreichung zur Verfügung zu stellen, die das komplexe Verfahren von der Antragstellung bis zur Beendigung einer Hilfe abbildet. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Sachlich zuständig ist das Jugendamt nur, wenn die Voraussetzungen nach § 35 a … stream ADHS: Antragstellung 35a SGB 8 - Eingliederungshilfe ADHS-Zentrum 25. 2 G v. 12.6.2020 I 1248, Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte, § 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger, Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger, § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand, § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen, § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden, § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld, § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten, § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten, § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten, § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht, § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers, § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht, § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung. § 37 SGB II Antragserfordernis (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Stattdessen ist nun in Abs. �q�rS�}��j����)�����lmq�z�-v'��Ѷh˾��M�� �Qe[��+��|�}��Je��ޞ��ʔ���ͮ)��u��e����覦�ee��ƚ����%���ڪ�>ک�l;k��$H��Y�U����0�j�ʾS��~�pކ��ůq�v{�vm:�?0���!#[�p��V�e�U4wƁ:4��Q��|���d��F�����E��kK��t_�/~8��?�V���7��6�y���S�6�j�"��������{��nT�e�A�
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(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder … Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage des SGB VIII vom 26.06.1990 in der jeweils geltenden Fassung, des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12.12.1990 in der jeweils geltenden Fassung und der Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft … Nach Eingang eines Antrags nach § 35 a SGB VIII ist beim Jugendamt innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob es örtlich nach § 86 SGB VIII zuständig wäre, wenn seine sachliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. 2 Nr. im SGB VIII die Inobhutnahme reguliert, wurde in Abs. (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, Kinder oder Jugendliche in seine Obhut zu nehmen, wenn • die Kinder oder Jugendlichen um Obhut bitten oder • eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder oder Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personenberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht … SGB-VIII-REFORM »MITREDEN – MITGESTALTEN« • Wirksamer Kinderschutz (12.02.2019) Heimaufsicht • Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen • Schnittstelle … 5 0 obj Sozialgesetzbuch \(SGB\) \n Achtes Buch \(VIII\): \n Kinder- und Jugendhilfe 66 Gesetz zur Kooperation und \n Information im Kinderschutz \n \(KKG\) 162 Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen \n und vorläufige Maßnahmen in \n der Kinder- und Jugendhilfe 165 Die tatsächlichen Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige ergeben sich (un)mittelbar aus § 41 SGB VIII: Es bedarf zunächst einen entsprechenden Antrag, der … Für die Antragstellung bestehen im Sozialrecht in der Regel keine Formerfordernisse; siehe 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Bei den im SGB VIII geregelten Erziehungsleistungen sind nicht Kinder oder Jugendliche, sondern Eltern, Personensorgeberechtigte und Erziehungsberechtigte anspruchsberechtigt. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Die 2004 geborene, an Mukoviszidose erkrankte, Klägerin zu 1. erhält vom beklagten Jugendhilfeträger seit Dezember 2012 Hilfe zur Erziehung (vgl. 10a SGB VIII: Beratung von jungen Menschen, Eltern, Personensorge- und Erzie-hungsberechtigten über Bedarfe, Hilfen und Hilfezugänge sowie Hilfe bei der Antragstellung 10b SGB VIII: Verfahrenslotse für 36 Abs. Der Gesetzgeber hat hier einen neuen Absatz 2 a in 27 SGB VIII … Zuständigkeit für junge Volljährige Für junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, besteht die Zuständigkeit der Jugendhilfe, sofern die Voraussetzungen des 41 SGB VIII "Hilfe für junge Volljährige" und die Voraussetzungen des 35a SGB VIII "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" erfüllt sind. x��\͒5��S�m� w�$Տ���,��X�`"�0��gX�{������1��g��æ�$姪TU� �Ш�TJ��L��EU*]T���x�zS��7�4�/^�O6�� Leistung gem. § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2 Satz 5 die Verpflichtung der Jugendämter eingefügt, für unbegleitet eingereiste Kinder und Jugendliche unverzüglich einen Antrag auf inter- nationalen Schutz (Asylantrag) zu stellen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti- Dies gilt auch für Familien, die sich bereits im Hilfebezug befinden und bei denen das Leistungsangebot „Familienservice über die Antragstellung und den möglichen Erstattungsanspruch nach 103 SGB X infor-miert werden muss. • Redaktionelle Änderungen und Übertragung der GA 36 SGB I in das aktuelle Format Fachliche Weisung en • Ausschließlich paragrafenbezogene „Mehr zu“-Informationen sind direkt in die vorlie-gende FW übernommen worden. Das Jugendamt ist nach § 8a Abs. Das SGB VIII ist für alle, die beruflich mit Kindern und/oder Jugendlichen arbeiten, ein Muss. Dieses Phänomen bildete vor ca.