für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ... ersatzleistungen § 71 Weiterzahlung der Leistungen § 72 Einkommensanrechnung § 73 Reisekosten § 74 Haushalts-oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-kosten... Rechtsprechung zu § 72 SGB IX. § 73 SGB IX 2001 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Bundesrecht. Ausgangssituation. (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden. § 73 SGB IX 2001 – Begriff des Arbeitsplatzes (1) (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. 09.10.2020. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB IX verweisen. Reisekosten. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Teil 2. Inhaltsverzeichnis. Dezember 2016, BGBl. Kapitel 12. 2 Satz 3 SGB IX" erfolgt ab sofort im Arbeitgeberkontext in VerBIS. SGB IX § 73 i.d.F. § 73 SGB IX, Reisekosten Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und … SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Seitdem wurde das Gesetz häufig geändert. Reisekosten. Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. 12 und 13 BTHG) 5 SGB V: verweist auf § 73 Abs. Beteiligung . § 72 SGB IX 2001, Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen § 73 SGB IX 2001, Begriff des Arbeitsplatzes § 74 SGB IX 2001, Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichta... § 75 SGB IX 2001, Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze... § 76 SGB IX 2001, Mehrfachanrechnung (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Mit dem am 16.12.2016 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) soll die Lebenssituation von Menschen mit … SGB IX § 73 i.d.F. Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Kapitel 11: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 73 … Januar 2004–1. § 73 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote … SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch is a Shareware software in the category Miscellaneous developed by SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch. Auf § 73 SGB IX verweisen folgende Vorschriften: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 49 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung) § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Mai 2004–1. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Teil 2. § 73 SGB IX: Reisekosten; Zusätzliche Informationen ausblenden. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden. 2. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:. GRA SGB. § 73 SGB IX Begriff des Arbeitsplatzes (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. ... § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung ein fester Betrag in Höhe von 0,20 EUR je tatsächlich … I. I S. 1046) POLICY DIGEST Monitoring Unit: Office of General Counsel & Legal Affairs Initially Issued: December 15, 2015 . Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen Ab 01.01.2018 tritt die Reform des SGB IX in Kraft. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und … Lesen Sie § 73 SGB IX kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. 4 Nr. Kommentar. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 73 Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 64 Ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung. 1. Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben zu dem am 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX mit dem Gemeinsamen Rundschreiben zu Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 18.06.2001 erste Umsetzungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen … It was initially added to our database on 02/28/2008. § 71 SGB IX regelt die Ausnahmen unter denen für begrenzte Zeit-, räume eine Weitergewährung von Entgeltersatzleistungen möglich ist, ohne dass gleichzeitig an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeits-leben als Hauptleistung teilgenommen wird. Paragraf 73 [1. Bereichsmenu 1505752. rvRecht. (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. § 173 SGB IX Ausnahmen (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, 1. Bei der Erstattung von Verdienstausfall ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um einen Verdienstausfall nach § 65a SGB I, § 73 SGB IX oder § 74 SGB IX handelt. Bereichsmenu 1504740. rvRecht. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 2. § 73 SGB IX Anlage 2: Grundsätze zur Regelung des Verdienstausfalls - Reisekosten; Zusätzliche Informationen ausblenden. Dezember 2016, BGBl. Art. Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) → Kapitel 2 – Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber. Einzelheiten können den entsprechenden Geschäftsprozessmodellen und ergänzend dazu der VerBIS-Arbeitshilfe „Reha“ entnommen werden. 90. § 73 SGB IX – Reisekosten (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. PERMANENT MEMORANDUM 73 . This Permanent Memorandum outlines the procedures for addressing and resolving SGB IX § 73 SGB IX Reisekosten § 73. Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX. § 73 Begriff des Arbeitsplatzes § 73 wird in 20 Vorschriften zitiert (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung … SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. § 73 SGB IX 2001 § 73 SGB IX 2001. Zusammenfassung: 1. Kapitel 12. Hierzu zählen jedoch nicht die Leistungen nach § 44 SGB IX. (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Kapitel 11: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 73 … Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Schriftgröße klein a Schriftgröße mittel a ... § 1 SGB IX, Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 2 SGB IX, Begriffsbestimmungen § 3 SGB IX, Vorrang von Prävention § 4 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe Nach § 53 SGB IX (Anmerkung: ab 1.1.2018: § 73) werden Reisekosten (ohne Eigenbeteiligung) als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation entstehen. I S. 3234) Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. 1 SGB IX: § 156 Abs. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten. Title IX Policy Prohibiting Sexual Misconduct . Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. verweisen folgende Vorschriften: (SGB IX a.F.) 90. Aktueller und historischer Volltext von § 73 SGB IX. Die Geschäftsanweisung und die Geschäftsprozesse für das Anzeigeverfahren wurden aktualisiert und stehen Ihnen ab sofort im Intranet zur Verfügung. Juli 2001 in Kraft. 19. Dabei wird der Inhalt des § 71 in den § 154 übernommen. The latest version of SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch is currently unknown. Juli 2001 in Kraft. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 2. Kapitel 12. Rz. Abs. 2 SGB IX . (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. ... § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. 3 SGB IX (bis 2017 § 73 SGB IX): Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind,zählen Stellen, auf denen Au… Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder … § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten: Kapitel 12 : Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung: Kapitel 13 : Soziale Teilhabe § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 77 Leistungen für Wohnraum § 78 Assistenzleistungen § 79 Heilpädagogische Leistungen Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 173 Ausnahmen Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dies betrifft insbesondere die fachlichen Weisungen: - zu Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, - zum Budget für Ausbildung, § 61a SGB IX, - zu den Anderen Leistungsanbietern, § 60 SGB IX, - zur Unterstützten Beschäftigung, § 55 SGB IX. Urteile zu § 73 SGB IX – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 73 SGB IX BAYERISCHES-LSG – Urteil, L 10 AL 45/13 vom 06.08.2014 Nach § 53 SGB IX (Anmerkung: ab 1.1.2018: § 73) werden Reisekosten (ohne Eigenbeteiligung) als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation entstehen. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten. a. Schildern Sie bitte, welche technischen und semantischen Voraussetzungen zur Interoperabilität aus Ihrer Sicht zu berücksichtigen sind. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden. § 73 SGB VI Vergleichsbewertung Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für 2. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Seitdem wurde das Gesetz häufig geändert. Last Revised: August 14, 2020 . § 72 SGB IX Einkommensanrechnung (1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, ... § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten. Einem Verdienstausfall gleichzusetzen sind Einbußen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (ALG II). SGB IX - Änderungen überwachen. Teil 1. Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Es wird unter Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten durchgeführt. 1 bis 3 SGB IX: Rentenversicherung § 28 SGB VI: verweist auf § 73 SGB IX: Unfallversicherung § 43 SGB VII: verweist auf § 73 SGB IX: Kriegsopferfürsorge § 26 Abs. (weggefallen) [1. GRA SGB. Januar 2018] 1 § 73. Zum selben Verfahren: LSG Baden-Württemberg, 23.11.2018 - L 12 AL 3147/17 § 73 SGB IX – Reisekosten (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. § 60 Abs. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland.Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.. Das Gesetz trat überwiegend am 1. 2 Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten. Das Gesamtplanverfahren, seine Inhalte und sein Ablauf sind gesetzlich (§§ 117 – 122 SGB IX) vorgeschrieben. ... gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Januar 2005] [1. In § 73 Absatz 9 Satz 5 SGB V ist geregelt, dass in der Verordnung auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität gemacht werden können. Zu § 72 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. SGB IX - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland.Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.. Das Gesetz trat überwiegend am 1. Kündigung nach italienischem Recht – Anwendbarkeit des SGB IX Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 720/14 Leitsätze des Gericht Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 85 SGB IX, wenn eine der … Januar 2004] Anmerkungen: 1. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§ 71 - § 79) § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs (eigener Pkw) oder eines sonstigen motorbetriebenen Fahrzeugs i. S. der Straßenverkehrsordnung wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) gewährt (§ 73 Abs. 26 Abs. Weiterzahlung zwischen zwei Maßnahmen (§ 71 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175) Gliederung § 173 (3) Ziel des § 73 SGB IX ist eine trägerübergreifende Harmonisierung der zu erbringenden Reisekosten, um einerseits Transparenz bei der Leistungsgewährung zu erhalten und zusätzlich eine gewisse Gleich- behandlung der Leistungsberechtigten zu gewährleisten. für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist. § 154 Abs. 1. Auftrag und Ziel 3. Dezember 2016, BGBl. Auf § 73 SGB IX a.F. 5 BVG: verweist auf § 73 SGB IX: Eingliederungshilfe: bis 31.12.2019: § 54 Abs. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. 2.2 Änderung der jährlichen Versandaktion . § 74 SGB IX Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten (1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn 1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und. Januar 2005–1. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Die BA hat zu Beginn des Jahres diverse fachlichen Weisung zur Umsetzung des SGB IX aktualisiert. 3 Abs. Aktueller und historischer Volltext von § 73 SGB IX. Auftrag und Ziel. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Juli 2001–1. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§ 71 - § 79) § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Haushalt 6. § 73 SGB IX, Reisekosten . § 71 SGB IX, Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwe… § 73 SGB IX, Begriff des Arbeitsplatzes Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. Januar 2018: Art. Januar 2018] [1. Juni 2001. Synopse. 4 Satz 1 SGB IX).Gemäß § 5 Abs. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 2. Ausgangssituation 2. Mai 2004] [1. § 73 SGB IX, Begriff des Arbeitsplatzes Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) → Kapitel 2 – Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber Zum 01.07.2001 ist das SGB IX in Kraft getreten, mit dem die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gefördert werden soll. I. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Teil 2. Synopse. zur schnellen Seitennavigation. Dezember 2016, BGBl. Einzelaufträge 4. 09.10.2020. Schwerpunkt des BTHG ist die Reformierung und Neufassung des SGB IX. Rechtsprechung zu § 73 SGB IX - 26 Entscheidungen. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten Alle anderen … I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden. INTRODUCTION . für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist. 1 Satz 2 SGB XII (vgl. (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Hierzu zählen jedoch nicht die Leistungen nach § 44 SGB IX. Leistungen zur Teilhabe an Bildung § … Ausgleichsabgabe. Koordinierung 5. § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. … Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen dem bis … 2 Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen.