Leider ist das Seminar "Behinderung und Ausweis" beim KVJS bereits überbucht, was für das Seminar spricht. Seite zurück Nach oben Drucken. Rechtsgrundlage ist § 67 c SGB X. Vergessen Sie bitte nicht, den Antrag zu unterschreiben! Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. Bitte fügen Sie dem Antrag daher bereits ein Passbild bei! § 152 SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Kommentar aus Haufe Personal Office Platin Hans Peter Schell Rz. den Antrag auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz entscheiden zu können (§ 152 SGB IX, § 1 SächsLBlindG i.V.m. Außerdem sollen Sie nach § 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere Ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Gruber , J J McKnight, R. (2002): Why did employee health in-surance contributions rise? 0395 / 380 59719 Fax 0395 / 380 59738 Stadt Rostock Landkreis Rostock Dezernat Rostock (+++ § 152: Zur Anwendung vgl. (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. SGB IX 9. Erstantrag § 152 SGB IX. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis kann aber auch unbefristet ausgestellt werden. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, ... Rechtsprechung zu § 153 SGB IX. Erstantrag nach § 152 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) ohne Merkblatt . Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1. 3 +++). Schwer­behinderten­recht, Reha­bili­tation und Teil­habe. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. 2) Kommentar aus Haufe Personal Office Platin Hans Peter Schell Rz. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX, hier: Erfolgsaussichten. 15. : I. Angaben zur Person - Bitte in Blockschrift ausfüllen – Name / surname nom nome nombre / aile ismi Vorname / name / prénom / nombre de battesimo / nombre de pila / isim Straße, Hausnummer: weiblich 2 Geburtsdatum Geschlecht männlich Weiblich Divers ggf. (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. § 66 SGB I versagt werden, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. § 152 Abs. 47 Entscheidungen zu § 153 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - L 13 SB 236/19; LSG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19; SG Aachen, 28.07.2020 - S 12 SB 639/18; LSG Hamburg, 28.07.2020 - L 3 SB 42/16 ; SG … Stand: Zuletzt geändert durch Art. Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX, hier: Erfolgsaussichten. Antrag nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX /Schwerbehindertenrecht) Mecklenburgische Seenplatte, Altkreise Demmin und Uecker-Randow Dezernat Neubrandenburg Neustrelitzer Str. 5 S. 3 SGB IX. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152 SGB IX verweisen. verschlimmert. nach § 152 SGB IX können gem. (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1. § 67a SGB X). Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 153) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise § 153 Verordnungsermächtigung National Bureau of Economic Re- search. Nautilus Inc. reported third-quarter profits well above Wall Street’s consensus targets as sales grew 152 percent. Link. Stand: Zuletzt geändert durch Art. § 152 SGB IX - Feststellung der Behinderung, Ausweise. SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung. (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. 3 G v. 23.10.2020 I 2220 § 152 SGB XI Verordnungsermächtigung. 1. Third Quarter 2020 Highlights Compared To Third Quarter 2019 . 2.1 Grad der Behinderung nach § 152 SGB IX 2.2 Merkzeichen nach § 3 SchwbAwV 3 Befunde und Diagnosen nach ICD-10 3.1 Diagnosebegründende Befunde 3.2 Diagnosen nach ICD-10, die den Rehabilitationsbedarf begründen 4 Körperfunktionen nach ICF 4.1 Mentale Funktionen 4.2 Sinnesfunktionen und Schmerz 4.3 Stimm- und Sprechfunktionen 4.4 Funktionen des … (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise (1) 1 Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Erstantrag § 152 SGB IX. Der schwerbehinderte Mensch kann neben dem Bescheid über die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und den GdB einen Ausweis beanspruchen. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. § 211 Abs. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Sofern Sie einen Ausweis benötigen, geben Sie dies bitte im Antrag (unter V. Nr.1) an. 3 Beiträge • Seite 1 von 1. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Hierzu hat … 9. Gruber , LI Washington, E. (2005): Subsidies to employee health insurance premiums and the health insurance market, in: Jour-nal of Health Economics, 2005, … 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.