Krankenversicherung) v. 16.7.2009 (BGBl I S. vergleichen. 10 554) ; Art. bis 01.01.2020 (geändert durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. SGB XII/IX Situation Finanzierung SGB XII /IX Gesetzestext Bundesland Kommune Referenzname/Model Erzieherischer Bedarf Ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung § 53 & 54 SGB XII & Abs. 2 Gesetz zur Neuregelung der 13 3242) ; Art. 08/2017 über zum 01.01.2018 in-Kraft-tretende Änderungen des SGB IX und SGB XII durch das Bundesteilhabegesetz und anderer Gesetze mit Wirkung für die Eingliederungshilfe Rundschreiben Soz Nr. gekennzeichnet; Art. 558) ; Art. 575) ; Art. Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 2010 Fassung, in Kraft seit 1. 7. Es ist daher einerseits eine systematische Auslegung 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 1167) ; Art. Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und 12 Gesetz zur Verbesserung der Anwendungen öffentlicher Stellen v. 10.7.2018 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere. gekennzeichnet. Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der (BGBl I S. 1595) ; Art. Änderungsdokumentation: Das 30.11.2019 (BGBl I S. 2691 0 obj <>stream für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 7. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des E���9*�(�CQqD�sTQiG��8�r+*���J�#+%���E�GQJ&�Qt΂�m�OZA[�)JQ[I�M�RY�������nc�eʛ�T�2iK�,�r�yT����7+��͊�묲��J��8�He��BVA�\G���8�����H*�Eq$�UQIi_G���8�J]QE�\G zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. v. 21. § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII und § 2 der Verordnung zu § 60 SGB XII, in der am 31. 28 Gesetz zur Neuordnung der 2 Drittes Gesetz zur Stärkung der Passivrauchens v. 20.7.2007 (BGBl I S. Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch 2149) ; Art. ���ۭ����R�F���UImnTI-ERYi�GV�G��Lq޽���� ��7�l�s��~!8�n_UϽZV=�*ˬz�y���-���w:{�s��nͥ��W�\��\��u.��>������N�\B����-�s�����>�VUqd�����#�d���S=����#lj�U�ö�%��k��J+�L[����K��y�W�z��_|����ʷ�o߼�������������������ӏ��V ���/��$ͷ?�����+��1�,���t��wʀ����`��;�C�{�-���3�w��=�cW���kT��t,(���>�1f�˘�~�c�,�8���*f�]j��b�S?Y�%��dᥴ a��������˖~�.�XPŝP >�'q��:�� �=�5�0c����/����풚�p/V��A�ڻ���J�FZ�� �4�2KRk�4�2�Dc�w�µ�DC�� Yۡq��kk6�h?��%{;o�-(?TG �����`A�4�ڮ.Z�G*��-C5�y�$*U�I��m}�y�ul ��0�s�LÔ�o��)����(�����}��P�_�3�W8���ۆ.�mѮ5��-%��Egu�u���:��ݱ뾲`��頳�ZBr۹�z���k먝�:먝����:먝UCg��Y5tc5tV �UCg�Х;��%K�4t�Ϊ��cnf+ْ5[�C����,�v,�b�Z.��sGR����lgu��^�5e-�zPo=��0��ҋSm{h�q��m���)8�[-�ά��[�y����־SYo]�� Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3 Abs. 24. 1939) ; Art. 12. �TX3���O�MH����׾���3ɒ#Mlc��Y��E�ɺ�dc�d�w��w�λ=LV�u�ɪ{��:���g��y�Jfog�M�U�l��lug��Ʈٺ�l�~����l���l���/�F��:�|l�^��5 Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen, Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen, Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt, Erster Abschnitt: Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, Vierter Abschnitt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Fünfter Abschnitt: Gewährung von Darlehen, Sechster Abschnitt: Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Siebter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen, Dritter Abschnitt: Erstattung und Zuständigkeit, Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen, Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens, Zweiter Abschnitt: Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, Vierter Abschnitt: Einschränkung der Anrechnung, Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen anderer, Sechster Abschnitt: Verordnungsermächtigungen, Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen, Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, Dritter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen, Siebzehntes und das Achtzehntes Kapitel (weggefallen), § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 22 Sonderregelungen für Auszubildende, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, § 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt, § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 82a [tritt am 1.1.2021 in Kraft:] Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 Kommunen v. 6.12.2011 1.2 Die Eingliederungshilfeteistungen werden von der Kaisen - Stift Betriebsgesellschaft mbH, Bremerhavener Straße 155, 28219 Bremen - nachfolgend Einrichtungsträger genannt - gemäß § 1856) ; Art. 2003 I S. 2954) wurde für diesen Personenkreis die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingeführt. Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz v. 8.7.2019 (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl I S. 22. 2013 (BGBl I S. Es ist geändert worden durch Art. 1959) ; Art. unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der 2 § 55 SGB IX Nr. Januar 2005 waren die sogenannten Hartz-Reformen, aufgrund derer die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige bedürftige Betroffene zusammengeführt wurden. 25 2319) ; Art. 1948); Art. 6 Gesetz zur verbesserten steuerlichen 2016 (BGBl I S. 10 Nr. zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23. Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz 12. (BGBl I S. 579) , i. d. F. des Art. 1 Gesetz zur Entlastung 1 des Grundgesetzes, § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen, § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung, § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6, § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes, § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019, § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020, § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1.